Abnahmeverpflichtung
Sobald ein Baufinanzierungsvertrag unterzeichnet und die mindestens 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den Kredit innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist abzurufen. Dies wird als Abnahmeverpflichtung bezeichnet.
Wird das Darlehen nicht benötigt – etwa weil der Immobilienkauf scheitert – kann die Bank eine sogenannte Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Da sich das Kreditinstitut das Geld für den Baukredit am Kapitalmarkt beschafft, entsteht ihm bei Nichtabnahme ein finanzieller Schaden. Laut § 280 BGB stellt die Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung eine Pflichtverletzung dar, die der Bank Schadensersatzansprüche sichert.
Die Nichtabnahmeentschädigung deckt entgangene Gewinne, insbesondere ausbleibende Zinszahlungen, die der Bank durch die nicht abgerufene Finanzierung entstehen.
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