Mutterschaftsgeld
Gesetzlich versicherte Frauen, die Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten vor und nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsgeld. Dies ist im § 24i des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt.
Voraussetzungen:
Sie müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Das Mutterschaftsgeld wird auch ausgezahlt, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft kündigt.
Tritt die Frau erst nach Beginn der Schutzfrist eine neue Stelle an, entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Zahlung des Mutterschaftsgeldes:Das Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschutzes gezahlt, in der Regel im Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingen oder einer Frühgeburt verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Geburt.
Mutterschutzgesetz Der Mutterschutz dient dem Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter sowie ihres ungeborenen Kindes. Darüber hinaus soll er die Mutter vor finanziellen Einbußen und dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bewahren. Die spezifischen Bestimmungen hierzu sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt. |
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Freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch
Freiwillig Versicherte, die einen Wahltarif ohne Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben, erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte
Wie hoch das Mutterschaftsgeld für gesetzlich versicherte Frauen bei einer wöchentlichen Abrechnung ausfällt, hängt vom Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen ab. Die Auszahlung erfolgt dabei grundsätzlich in Höhe des bisherigen Nettolohns.
Krankenkasse: Zahlt maximal 13 Euro pro Kalendertag oder 390 Euro im Monat.
Arbeitgeber: Bei einem höheren Nettolohn zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss.
Anspruch bei Mini-Job und FamilienversicherungIst die Frau familienversichert und hat einen Mini-Job, hat sie ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sie erhält dann einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.
Anspruch für privat KrankenversicherteFrauen, die privat krankenversichert sind, haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern sie:
ein Arbeitsverhältnis haben,
von einem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind oder
das Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist aufgelöst wurde.
