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Arbeitslosigkeit und private Krankenversicherung – Was Sie beachten sollten


Wird ein privat versicherter Arbeitnehmer arbeitslos, muss er nicht zwangsläufig in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Versicherungsfrei bleiben diejenigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich versichert waren. War die private Krankenversicherung bereits vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen, kann der Versicherte in den Standardtarif oder den Basistarif wechseln.


Wurde das Versicherungsverhältnis jedoch nach dem 01. Januar 2009 abgeschlossen, ist ausschließlich der Wechsel in den Basistarif möglich. Damit arbeitslose Versicherte auch weiterhin in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben, muss ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen.


Aktualitätshinweis: Trotz regelmäßiger Aktualisierung der Informationen können sich gesetzliche Bestimmungen oder Tarifoptionen ändern. Es ist empfehlenswert, sich zeitnah über die aktuellen Regelungen und Möglichkeiten zu informieren, insbesondere bei einem bevorstehenden Wechsel der Arbeitsverhältnisse.

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