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Lexikon mit Fachbegriffen zu Baufinanzierung und Immobilien

Grundbuch

Grundbuch – Das offizielle Verzeichnis für Grundstücke


Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis, das vom zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt wird. Darin werden alle Rechtsverhältnisse eines Grundstücks festgehalten. Dazu zählen Angaben zur Größe und Lage des Grundstücks, zur Art der Nutzung, zu den Eigentumsverhältnissen sowie zu bestehenden Belastungen wie Grundschulden oder Dienstbarkeiten. Das Grundbuch ist nicht frei für jedermann einsehbar – nur Personen mit berechtigtem Interesse (zum Beispiel Kaufinteressenten oder Eigentümer selbst) dürfen Einsicht nehmen. Außerdem genießt das Grundbuch öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen gesetzlich vermutet wird und man im Rechtsverkehr grundsätzlich darauf vertrauen darf.


Welche Informationen stehen im Grundbuch?

Im Grundbuch sind alle wesentlichen Informationen rund um ein Grundstück aufgeführt. Dazu gehören unter anderem:

  • Name des Eigentümers: Wer als aktueller Eigentümer eingetragen ist (bei mehreren Eigentümern alle entsprechenden Namen).

  • Eigentumsform: Welche Art von Eigentumsrecht vorliegt – zum Beispiel Alleineigentum, Miteigentum, Erbbaurecht oder ein Nießbrauchrecht.

  • Grundstücksbeschreibung: Die genaue Fläche (Größe) des Grundstücks und seine Lage (Ort, Adresse oder Gemarkung).

  • Belastungen des Grundstücks: Bestehende Rechte Dritter an dem Grundstück, z. B. Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden, und Dienstbarkeiten wie Wegerechte oder Wohnrechte.

Diese Eintragungen geben einen umfassenden Überblick über die rechtliche Situation des Grundstücks. Käufer, Gläubiger oder andere Berechtigte können so schnell erkennen, welche Ansprüche und Rechte mit dem Grundstück verbunden sind.


Wer darf das Grundbuch einsehen?

Grundsätzlich darf nur ein berechtigter Personenkreis das Grundbuch einsehen. Einsichtsberechtigt sind Personen, die ein rechtliches Interesse nachweisen können. Typische Beispiele sind Eigentümer selbst, potenzielle Käufer, Notare, Gerichte oder Kreditgeber, die z. B. eine Hypothek eintragen lassen wollen. Die bloße Neugier reicht hingegen nicht aus – ohne legitimen Grund erhält man keine Einsicht.

Zu beachten ist, dass in manchen Fällen auch Datenschutzgründe die Einsicht einschränken können. Selbst wenn ein Interesse besteht, prüft das Grundbuchamt im Einzelfall, ob sensible persönliche Daten geschützt werden müssen. Insgesamt soll so sichergestellt werden, dass Informationen aus dem Grundbuch nicht zweckfrei verbreitet werden und die Privatssphäre der Eigentümer gewahrt bleibt.


Wie kann man das Grundbuch einsehen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten der Einsichtnahme in das Grundbuch, je nach Bedarf und Berechtigung:

  • Persönlich vor Ort: Berechtigte können direkt beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht) erscheinen und dort Einsicht in das Grundbuch nehmen. Hierzu ist meist ein Ausweisdokument und der Nachweis des berechtigten Interesses erforderlich.

  • Über Online-Dienste oder Dienstleister: In vielen Fällen kann die Grundbucheinsicht auch online beantragt werden. Notare und zugelassene Dienstleister haben oft Zugriff auf elektronische Grundbuchauszüge und können im Auftrag Einsicht nehmen. Einige Bundesländer bieten über Online-Portale die Möglichkeit, einen Grundbuchauszug anzufordern, der dann per Post oder digital übermittelt wird.

Unabhängig vom Weg der Einsichtnahme gilt immer: Es fallen Gebühren für die Grundbuchauskunft oder den Auszug an. Diese sind jedoch meist gering und werden beispielsweise pro Grundbuchauszug berechnet.


Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Eigentümerwechsel)

Beim Verkauf oder Erbe einer Immobilie muss der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden – dieser Vorgang wird Eigentumsumschreibung genannt. Für die Umschreibung fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Grundstücks bzw. der Immobilie richten. In der Regel bewegen sich diese Kosten in der Größenordnung von einigen hundert Euro. Die Abwicklung übernimmt üblicherweise ein Notar: Nach dem Kaufvertrag veranlasst der Notar die Eigentumsübertragung im Grundbuch. Die anfallenden Gebühren (Grundbuchamt und Notarkosten) trägt meist der Käufer bzw. neue Eigentümer.

Es ist sinnvoll, sich vorab über die genaue Gebührenhöhe zu informieren – häufig gibt es Gebührentabellen oder man erhält Auskunft direkt beim Grundbuchamt oder Notar. So erlebt man keine Überraschungen bei den Kaufnebenkosten.


Wie lange dauert eine Grundbucheintragung?

Der Zeitaufwand für eine Eintragung – etwa wenn ein neuer Eigentümer nach dem Kauf ins Grundbuch übernommen wird – kann variieren. In vielen Fällen vergehen mehrere Wochen, bis die Änderung im Grundbuch vollzogen ist. Wie lange es konkret dauert, hängt von der Komplexität des Falls und der aktuellen Arbeitsbelastung des Grundbuchamts ab.

Ein einfacher Eigentümerwechsel ohne Komplikationen wird in der Regel schneller bearbeitet als beispielsweise eine Eintragung mit mehreren Beteiligten, Belastungen oder Vorbelastungen, die geklärt werden müssen. Auch regionale Unterschiede spielen eine Rolle: In Ballungsgebieten mit vielen Grundstücksgeschäften kann es tendenziell länger dauern als in Regionen mit weniger Verkehr. Geduld ist hier wichtig – der Eintrag erfolgt, sobald alle Formalitäten geprüft sind.


Eigentum am Grundstück auch ohne Eintragung?

Rein rechtlich wird das Eigentum an einem Grundstück erst durch die Eintragung im Grundbuch wirksam übertragen und nachgewiesen. Das bedeutet, dass derjenige als Eigentümer gilt, der im Grundbuch steht. Allerdings kann es Ausnahmefälle geben, in denen jemand de facto bereits wie ein Eigentümer behandelt wird, obwohl die offizielle Eintragung noch nicht erfolgt ist.

Ein typisches Beispiel ist der Zeitraum zwischen dem Hauskauf und der Grundbucheintragung: Der Käufer hat vielleicht bereits den Besitz übernommen (Schlüssel und Nutzung des Hauses) und tritt faktisch als Eigentümer auf, während im Grundbuch noch der Verkäufer vermerkt ist. In dieser Übergangszeit sprechen Juristen von einem anwartschaftlichen Recht oder einfach davon, dass der Käufer wirtschaftlich bereits Eigentümer ist. Dennoch sollte die offizielle Umschreibung so schnell wie möglich nachgeholt werden, da nur der Grundbucheintrag volle rechtliche Sicherheit bietet.


Sollten bei Ehepaaren beide im Grundbuch stehen?

Wenn Eheleute gemeinsam eine Immobilie erwerben, ist es sehr empfehlenswert, beide Partner im Grundbuch als Eigentümer eintragen zu lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass im Falle einer Scheidung oder beim späteren Verkauf klare Verhältnisse herrschen und beide Parteien Rechte am Grundstück haben. Sind beide Ehepartner eingetragen, kann keiner ohne Zustimmung des anderen das Grundstück verkaufen oder belasten – das bietet beiden Schutz und Mitspracherecht.

Ist hingegen nur ein Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch vermerkt, so gilt allein dieser als rechtlicher Eigentümer. Dieser eingetragene Partner könnte dann ohne Zustimmung des anderen über das Grundstück verfügen (beispielsweise einen Verkauf einleiten oder eine Grundschuld eintragen). Für den nicht eingetragenen Partner besteht in so einem Fall das Risiko, bei Streitigkeiten schlechter gestellt zu sein. Daher sollten Paare bei gemeinsamem Immobilienkauf immer darauf achten, gemeinsam als Eigentümer eingetragen zu werden, um von vornherein faire und transparente Verhältnisse zu schaffen.

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