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Versicherungsfall


Im Versicherungsrecht bezeichnet ein Versicherungsfall das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Bei der privaten Krankenversicherung tritt der Versicherungsfall ein, wenn eine versicherte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls eine medizinisch notwendige Heilbehandlung benötigt.


Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn diese Behandlung nicht mehr medizinisch notwendig ist. In der Krankentagegeldversicherung tritt der Versicherungsfall ein, wenn eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt.


Oft sind Versicherungsfälle in der privaten Krankenversicherung gedehnt, das bedeutet, sie erstrecken sich über längere Zeiträume – etwa von der ersten Untersuchung über mehrere Behandlungen bis hin zu Kontrolluntersuchungen. Damit die PKV die Kosten übernimmt, muss der Versicherungsschutz bereits bei der ersten Untersuchung bestehen.


In der Pflegeversicherung tritt der Versicherungsfall ein, wenn Pflegebedürftigkeit besteht. Diese muss für mindestens sechs Monate andauern, da nur dann ein Anspruch auf Leistungen besteht. Bei kurzfristiger Pflegebedürftigkeit erfolgt keine Zahlung.

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