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Kann ich mich als Freiberufler gesetzlich krankenversichern?


Ja, Freiberufler können sich grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern, wenn sie zuvor bereits gesetzlich versichert waren. Wenn ein Freiberufler jedoch noch nicht gesetzlich versichert war, muss er die Versicherungspflichtgrenze beachten, die es ihm möglicherweise ermöglicht, sich entweder gesetzlich oder privat zu versichern. Die Wahl zwischen der privaten Krankenversicherung (PKV) und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht Freiberuflern grundsätzlich offen.


Freiberufler sind Selbstständige, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Dazu gehören unter anderem Berufe wie Ärzte, Heilpraktiker, Steuerberater, Anwälte oder Architekten. Als Freiberufler haben Sie die Möglichkeit, zwischen einer privaten und einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu wählen, je nach Ihrer Einkommenssituation und anderen Faktoren.

Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Selbstständige und Freiberufler sind einkommensabhängig. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,0 Prozent. Wenn ein Tarif abgeschlossen wird, der auch Krankengeld im Falle längerer Arbeitsunfähigkeit umfasst, steigt der Beitragssatz auf 14,6 Prozent. Zusätzlich muss der kassenindividuelle Zusatzbeitrag berücksichtigt werden.

Im Unterschied zu Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber die Hälfte des Krankenkassenbeitrags übernimmt, müssen Selbstständige und Freiberufler die gesamten Kosten für ihre Krankenversicherung selbst tragen.


Bei der Berechnung der Beiträge fließen nicht nur die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit ein, sondern auch andere Einkünfte wie etwa Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.


Sonderfall: Künstler und Publizisten
Freiberufliche Künstler und Publizisten haben die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Die KSK übernimmt dabei – ähnlich wie ein Arbeitgeber – die Hälfte des Beitragssatzes für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Dies bedeutet, dass Künstler und Publizisten nur den Arbeitnehmeranteil selbst tragen müssen, während die KSK den Arbeitgeberanteil übernimmt. Voraussetzung ist, dass sie in ihrem Beruf überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätig sind und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit einen bestimmten Prozentsatz ihrer Gesamteinkünfte ausmachen.

Ober- und Untergrenze bei der Beitragsberechnung

Bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung gibt es sowohl eine Ober- als auch eine Untergrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) stellt die Obergrenze dar: Verdient ein Freiberufler mehr als die BBG, müssen auf das darüber liegende Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Für das Jahr 2025 beträgt die BBG 66.150 Euro jährlich.


Auf der anderen Seite existiert eine Mindestbemessungsgrundlage: Wer weniger als diese Grenze verdient, muss trotzdem auf ein fiktives Mindesteinkommen Beiträge zahlen. Im Jahr 2025 beträgt diese Mindestbemessungsgrundlage 1.248,33 Euro monatlich.

Freiberufler in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Für gutverdienende Freiberufler kann die PKV attraktiv sein, da der Beitrag nicht vom Einkommen, sondern vom gewünschten Leistungsumfang, Eintrittsalter und Gesundheitszustand abhängt. Dadurch bietet die PKV eine flexible und oft günstigere Absicherung als die GKV.




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