Tiefgaragen-Unfall München: Unfall in Tiefgarage: Autofahrerin scheitert mit Schadenersatzklage gegen Bauunternehmen
- Oktay Civek
- 19. Mai
- 2 Min. Lesezeit
In München verlangte eine Frau rund 3.200 Euro von einer Baufirma, nachdem sie mit der Beifahrertür ihres BMWs gegen einen Betonsockel in einer Tiefgarage gestoßen war. Ihrer Ansicht nach war das Hindernis schlecht erkennbar. Das Amtsgericht München sah das jedoch anders und wies die Klage vollständig ab.
Der Vorfall ereignete sich beim Ausparken in einer Tiefgarage eines Münchner Betriebs. Dort stieß die Klägerin mit ihrem Fahrzeug gegen einen niedrigen Sockel, der an der Basis einer Stütze angebracht war. Die Frau argumentierte, dieser sei nicht auffällig gekennzeichnet und unterhalb des Sichtfeldes gelegen – was ihn kaum erkennbar gemacht habe. Sie machte daraufhin einen Schaden in Höhe von 3.263,52 Euro geltend und warf dem beauftragten Bauunternehmen vor, durch eine mangelhafte Ausführung der Umbaumaßnahmen die Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Nach ihrer Darstellung sei der Sockel erst während der Umbauten zwischen 2019 und 2022 hinzugefügt worden. Zudem habe sie von weiteren ähnlichen Vorfällen an derselben Stelle erfahren.
Die Bauunternehmung widersprach der Darstellung. Der Sockel sei keineswegs neu, sondern bereits seit vielen Jahren Bestandteil der Garage. Außerdem zweifelte man an, dass der gesamte Schaden am Fahrzeug ausschließlich durch den Kontakt mit dem Sockel entstanden sei.
Gericht: Keine ungewöhnliche Gefahrenquelle – Klägerin trifft erhebliches Mitverschulden
Das Amtsgericht München sah keine Grundlage für eine Haftung. Der Sockel stelle keine unerwartete Gefahr dar, wie sie über das übliche Maß in einer Tiefgarage hinausgehe. Vielmehr müssten Verkehrsteilnehmer dort mit baulich bedingten Einschränkungen rechnen. Auch sei der Sockel nach Gerichtsauffassung klar sichtbar gewesen: Er sei breiter als die Säule dahinter, was durch Fotoaufnahmen belegt sei. Autofahrer seien verpflichtet, besonders umsichtig zu fahren und ihre Umgebung bei Bedarf vor dem Rangieren zu prüfen.
Dass sich bereits andere Fahrzeuge an derselben Stelle Lackschäden zugezogen hätten, ändere nichts am Ergebnis. Selbst eine Häufung solcher Schäden begründe keine besondere Sicherungspflicht, da es sich um ein fest installiertes, bauliches Element handle – nicht um eine untypische Gefahrenquelle.
Zudem habe die Klägerin die Garage bereits seit etwa zwei Monaten regelmäßig genutzt. Dadurch sei ihr die räumliche Situation bekannt gewesen oder hätte zumindest bekannt sein müssen. Selbst wenn eine Pflichtverletzung der Baufirma angenommen würde, sei der Eigenschaden aufgrund groben Mitverschuldens nicht ersatzfähig. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Aktenzeichen: AG München, Urteil vom 09.08.2024 – 231 C 13838/24 (nicht rechtskräftig)
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