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Ombudsmann/Ombudsfrau


In der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es einen Ombudsmann, dessen Aufgabe es ist, Streitigkeiten zwischen den Versicherten und den Krankenversicherungsunternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung außergerichtlich zu beilegen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) existiert kein solcher Ombudsmann als Schlichtungsstelle. Stattdessen haben gesetzlich Versicherte bei Meinungsverschiedenheiten mit den Kassen andere Möglichkeiten, sich Hilfe zu holen. Sie können sich beispielsweise an das Sozialgericht oder die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden.


Streitigkeiten in der privaten Krankenversicherung

Seit dem Jahr 2001 kommt in der privaten Krankenversicherung ein Ombudsmann zum Einsatz, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung zu schlichten. Der Ombudsmann oder die Ombudsfrau soll die Streitigkeiten neutral und unabhängig regeln.


Ablauf des Schlichtungsverfahrens:

Damit ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, muss sich der Versicherungsnehmer zunächst in schriftlicher Form bei seiner Versicherungsgesellschaft beschweren. Der Ombudsmann kann über Post, Telefon oder Internet erreicht werden.


Frist für Beschwerden:

Versicherte müssen sich innerhalb von einem Jahr beim Ombudsmann beschweren. Die Frist beginnt mit der Entscheidung oder Handlung des Versicherers, die Gegenstand der Beschwerde ist.


Rechtliche Konsequenzen:

Die Entscheidungen des Ombudsmanns sind nicht bindend. Falls das Schlichtungsverfahren erfolglos bleibt, hat der Versicherungsnehmer weiterhin die Möglichkeit, rechtlich gegen die Versicherung vorzugehen.

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