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Befreiung von der Versicherungspflicht – Wichtige Informationen


Nach § 8 des SGB V haben Versicherungsnehmer, die der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen.

Mit einer Befreiung von der Versicherungspflicht können privat Versicherte auch dann in der privaten Krankenversicherung bleiben, wenn sie die Voraussetzungen für eine private Versicherung nicht mehr erfüllen.

Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann gestellt werden von Personen, die aufgrund einer Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden. Auch Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld beziehen und dadurch versicherungspflichtig werden, können sich befreien lassen, vorausgesetzt, sie waren in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert. Dasselbe gilt für Eltern in Elternzeit, die einer Teilzeittätigkeit nachgehen, Studenten, Berufspraktikanten sowie Personen, die als Arzt im Praktikum tätig sind oder in einer Einrichtung für behinderte Menschen arbeiten.


Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht schriftlich bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Wird der Antrag gestellt und ab Beginn der Versicherungspflicht keine Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht. Andernfalls gilt die Befreiung ab dem Kalendermonat, der auf die Antragstellung folgt. Es ist wichtig zu wissen, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht widerrufen werden kann.


Aktualitätshinweis: Auch wenn die beschriebenen Bestimmungen derzeit gültig sind, können sich gesetzliche Regelungen ändern. Es wird empfohlen, sich regelmäßig über aktuelle Änderungen in der Gesetzgebung zu informieren, insbesondere im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht und die entsprechenden Fristen.

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