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Lexikon mit Fachbegriffen zu Baufinanzierung und Immobilien

Erbbauzins

Was ist Erbbauzins?

Das Erbbaurecht ist ein zeitlich befristetes, veräußerliches und vererbliches Recht, auf einem fremden Grundstück eine bauliche Anlage zu errichten oder zu nutzen.Der Erbbauzins ist die Gegenleistung, die der Erbbaurechtsnehmer an den Grundstückseigentümer (Erbbaurechtsgeber) für die Nutzung zahlt – vergleichbar mit einer Miete.Der Erbbauzins ist im Erbbaurechtsvertrag festgelegt und richtet sich nach § 9 Abs. 2 ErbbauRVO.


Wie wird der Erbbauzins berechnet?

  • Meist prozentualer Anteil des Verkehrswerts des Grundstücks

  • Basis: Bodenwert + ggf. Gebäudewert

  • Faktoren: Grundstücksgröße, Art der Nutzung, Vertragslaufzeit


Wer zahlt den Erbbauzins?

Der Erbbaurechtsnehmer ist für die Zahlung verantwortlich.Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Erbbaurechtsgeber den Vertrag fristlos kündigen.


Vor- und Nachteile des Erbbauzinses

Vorteile:

  • Geringere Anfangsinvestitionen

  • Langfristige Planungssicherheit

  • Erbbaurecht ist veräußerlich und vererblich

Nachteile:

  • Eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten (vertragliche Bindung)

  • Risiko der Erhöhung des Erbbauzinses


Wie wird ein Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen?

  • Schriftform erforderlich

  • Notarielle Beurkundung empfohlen

  • Eintragung ins Grundbuch

  • Regelungen zu: Erbbauzins, Laufzeit, Verlängerung, Veräußerung


Wie lange läuft ein Erbbaurechtsvertrag?

  • Typische Laufzeit: 50 bis 99 Jahre

  • Verlängerung möglich, wenn vertraglich geregelt

  • Eine Pflicht zur Verlängerung besteht nicht


Verlängerung oder Verkauf des Erbbaurechts

  • Verlängerung: Nur möglich, wenn im Vertrag vorgesehen

  • Verkauf: Möglich bei entsprechender Vertragsgestaltung

  • Verkaufserlös wird ggf. zwischen den Parteien aufgeteilt


Vergleich: Erbbauzins vs. Grundstückskauf

Erbbauzins

Grundstückskauf

Geringere Anfangsinvestition

Hohe Anfangsinvestition

Steuerliche Absetzbarkeit

Keine Absetzbarkeit

Eingeschränkte Verfügungsmacht

Volle Verfügungsmacht

Risiko der Erbbauzinserhöhung

Keine nachträglichen Grundstückskosten


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