Bagatellschaden
Ein Bagatellschaden bezeichnet aus versicherungswirtschaftlicher Perspektive einen Schaden von geringem Umfang, wie etwa einen Blechschaden am eigenen Fahrzeug. Der Sachwert liegt hier deutlich unter der Schwelle, die Behörden wie die Polizei normalerweise dazu veranlasst, den Fall aufzunehmen. Die Notwendigkeit, einen Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen, wird üblicherweise an einer Bagatellschadengrenze festgelegt. Bei einem klaren Bagatellschaden, abhängig von der Versicherung, wird kein Kfz-Schadengutachten von der Kfz-Versicherung des Verursachers erstellt und auch keine Schadenserstattung vorgenommen.
Nach dem Bundesgerichtshof liegt ein Bagatellschaden vor, wenn es sich lediglich um einen oberflächlichen (Lack-)Schaden handelt. Den entstandenen Schaden muss der Versicherungsnehmer selbst tragen. Dies hat den Vorteil, dass der Versicherungsnehmer nicht mit Leistungseinbußen oder einer Erhöhung seiner Versicherungsprämie rechnen muss.