Versicherungsende
In der privaten Krankenversicherung endet der Versicherungsschutz mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 7 AVB KKV). Das Versicherungsverhältnis kann entweder durch eine Kündigung des Versicherten oder des Versicherers beendet werden. Versicherten steht dabei sowohl ein ordentliches als auch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Eine außerordentliche Kündigung durch die PKV ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Versicherte bei der Antragstellung absichtlich falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hat.
Ein Versicherungsvertrag endet zudem mit dem Tod des Versicherten.
In der Krankentagegeldversicherung erlischt das Versicherungsverhältnis auch im Falle einer Berufsunfähigkeit oder beim Bezug einer Altersrente.
