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Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen


Für werdende Mütter gelten spezielle arbeitsrechtliche Regelungen, wenn der Geburtstermin näher rückt. Auf dieser Themenseite erfahren Sie, welche besonderen Bedingungen in dieser Zeit gelten und welche Pflichten der Arbeitgeber erfüllen muss.


Rechtliche Grundlage: Das Mutterschutzgesetz


Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dem Schutz der Schwangeren sowie des ungeborenen Kindes. Es soll folgende potenzielle Risiken vermeiden:


  • Gefährdung, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz

  • Finanzielle Einbußen

  • Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und nach der Geburt

MutterschutzfristGemäß § 3 MuSchG gilt für werdende Mütter ein Beschäftigungsverbot ab sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen danach. Allerdings kann sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu entscheiden, weiterhin zu arbeiten. Diese Entscheidung kann sie jederzeit widerrufen.


Falls ein ärztliches Attest vorliegt, das bestätigt, dass die Weiterarbeit gesundheitliche Schäden für die Schwangere oder das Ungeborene zur Folge haben könnte, tritt das Beschäftigungsverbot mit der Vorlage des Attests in Kraft.



Wichtig:


Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Weitere Beschäftigungsverbote sind in § 4 MuSchG geregelt. Dort ist unter anderem festgelegt, dass werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten dürfen, bei denen sie beispielsweise gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind.


Info für Arbeitgeber:


Neben den Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird auch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) herangezogen. Diese Verordnung regelt unter anderem, dass Arbeitgeber für werdende und stillende Mütter Gefährdungsbeurteilungen durchführen müssen. Zudem werden in der MuSchArbV weitere Beschäftigungsverbote für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen festgelegt.

Mitteilungspflicht der schwangeren Arbeitnehmerin


Nach § 5 MuSchG ist eine schwangere Arbeitnehmerin verpflichtet, ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie ein Kind erwartet – und zwar ab dem Moment, in dem sie selbst davon Kenntnis hat. Diese Mitteilungspflicht dient dem Schutz der werdenden Mutter, da der Arbeitgeber dann entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren ergreifen kann.


Sonderfall Bewerbungsgespräch:Eine schwangere Frau ist nicht verpflichtet, einem potenziellen Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf sie eine gezielte Frage nach ihrer Schwangerschaft sogar verneinen (Az.: 2 AZR 227/92). Eine solche Frage stellt eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Geschlechts dar und verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.


Finanzielle Mutterschaftsleistungen

Um finanzielle Einbußen für schwangere Arbeitnehmerinnen zu minimieren, hat der Gesetzgeber bestimmte Mutterschaftsleistungen festgelegt. Diese Leistungen werden während der Mutterschutzfristen und in Zeiten von Beschäftigungsverboten gezahlt, um den Frauen finanzielle Sicherheit zu bieten.



Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld erhalten werdende Mütter von ihrer gesetzlichen Krankenkasse während der gesetzlich festgelegten Mutterschutzfristen sowie bei individuellen Beschäftigungsverboten, die durch einen Arzt attestiert wurden.


Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld:


  • Die Schwangere ist freiwillig oder verpflichtend in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und hat Anspruch auf Krankengeld.

  • Sie steht in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis.

  • Das Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft zulässig gekündigt.


Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Arbeitslohn der Frau der letzten drei Monate. Es kann pro Kalendertag höchstens 13 Euro betragen.


Info:

Frauen, die privat oder über eine Familienversicherung versichert sind, erhalten das Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt. Der Betrag kann dabei maximal 210 Euro pro Monat betragen.


Arbeitgeberzuschuss

Kündigungsschutz für schwangere ArbeitnehmerinnenSchwangere Arbeitnehmerinnen genießen vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen zulässig. Bei betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen, die unabhängig von der Schwangerschaft auftreten, kann der Arbeitgeber unter Umständen dennoch eine Kündigung aussprechen – jedoch nur mit der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes.


Kündigung vor Bekanntwerden der Schwangerschaft:Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, hat sie zwei Wochen Zeit, ihn darüber zu informieren. Wird die Schwangerschaft mitgeteilt, wird die Kündigung unwirksam. Verpasst sie die Frist, ist die Kündigung zulässig. Wenn die Arbeitnehmerin selbst nichts von der Schwangerschaft weiß, ist die Kündigung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch nach Ablauf der Frist unwirksam, sobald sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert (Az.: 2 AZR 270/90).


Befristetes Arbeitsverhältnis:Gilt das Arbeitsverhältnis als befristet, kommt das Mutterschutzgesetz nicht zur Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endet mit der Befristung.


‼️Urteil: Kündigung einer Schwangeren ohne Zustimmung Der Fall: Eine Angestellte einer Anwaltskanzlei wurde während ihrer Probezeit schwanger und informierte ihren Arbeitgeber darüber. Dieser kündigte ihr daraufhin. Ein Gericht erklärte die Kündigung für unzulässig. Wenige Monate später kündigte der Arbeitgeber erneut ohne die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde, und der Fall landete wieder vor Gericht.

Das Urteil:Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte auch die zweite Kündigung für unzulässig. Es wurde festgestellt, dass hier nicht nur der Kündigungsschutz gemäß dem Mutterschutzgesetz verletzt wurde, sondern auch eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts der Klägerin gemäß § 1 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) vorlag (Az.: 23 Sa 1045/15).

Urlaubsanspruch von werdenden Müttern


Schwangere Arbeitnehmerinnen haben den gleichen Urlaubsanspruch wie alle anderen Arbeitnehmerinnen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Erholungsurlaub aufgrund eines Beschäftigungsverbots oder der Mutterschutzfristen zu kürzen.


Neuerungen im Mutterschutzgesetz ab 01. Januar 2018


Im März 2017 wurden vom Bundestag Neuerungen im Mutterschutzgesetz beschlossen, die spätestens ab dem 01. Januar 2018 in Kraft traten. Unter anderem sollen mehr Frauen vom Mutterschutz profitieren können. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Stärkung der Rechte von schwangeren Schülerinnen und Studentinnen, Müttern mit behinderten Kindern sowie von Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden.


Wichtige Änderungen:

Zielgruppe

Änderung

gilt ab...

Mütter von Kindern mit Behinderung

Verlängerung der Mutterschutzfrist um vier Wochen auf insgesamt zwölf Wochen

sofort

Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden

vier Monate Kündigungsschutz

sofort

Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen

Mutterschutz für verpflichtende Praktika und Veranstaltungen

01. Januar 2018

Alle

Arbeiten bis 22 Uhr ist erlaubt, sofern ärztlich nichts dagegen spricht und die schwangere Frau ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt

01. Januar 2018





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