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Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen


Für werdende Mütter gelten spezielle arbeitsrechtliche Regelungen, wenn der Geburtstermin näher rückt. Auf dieser Themenseite erfahren Sie, welche besonderen Bedingungen in dieser Zeit gelten und welche Pflichten der Arbeitgeber erfüllen muss.


Rechtliche Grundlage: Das Mutterschutzgesetz


Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dem Schutz der Schwangeren sowie des ungeborenen Kindes. Es soll folgende potenzielle Risiken vermeiden:


  • Gefährdung, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz

  • Finanzielle Einbußen

  • Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und nach der Geburt

MutterschutzfristGemäß § 3 MuSchG gilt für werdende Mütter ein Beschäftigungsverbot ab sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen danach. Allerdings kann sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu entscheiden, weiterhin zu arbeiten. Diese Entscheidung kann sie jederzeit widerrufen.


Falls ein ärztliches Attest vorliegt, das bestätigt, dass die Weiterarbeit gesundheitliche Schäden für die Schwangere oder das Ungeborene zur Folge haben könnte, tritt das Beschäftigungsverbot mit der Vorlage des Attests in Kraft.



Wichtig:


Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Weitere Beschäftigungsverbote sind in § 4 MuSchG geregelt. Dort ist unter anderem festgelegt, dass werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten dürfen, bei denen sie beispielsweise gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind.


Info für Arbeitgeber:


Neben den Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird auch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) herangezogen. Diese Verordnung regelt unter anderem, dass Arbeitgeber für werdende und stillende Mütter Gefährdungsbeurteilungen durchführen müssen. Zudem werden in der MuSchArbV weitere Beschäftigungsverbote für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen festgelegt.

Mitteilungspflicht der schwangeren Arbeitnehmerin


Nach § 5 MuSchG ist eine schwangere Arbeitnehmerin verpflichtet, ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie ein Kind erwartet – und zwar ab dem Moment, in dem sie selbst davon Kenntnis hat. Diese Mitteilungspflicht dient dem Schutz der werdenden Mutter, da der Arbeitgeber dann entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren ergreifen kann.


Sonderfall Bewerbungsgespräch:Eine schwangere Frau ist nicht verpflichtet, einem potenziellen Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf sie eine gezielte Frage nach ihrer Schwangerschaft sogar verneinen (Az.: 2 AZR 227/92). Eine solche Frage stellt eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Geschlechts dar und verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.


Finanzielle Mutterschaftsleistungen

Um finanzielle Einbußen für schwangere Arbeitnehmerinnen zu minimieren, hat der Gesetzgeber bestimmte Mutterschaftsleistungen festgelegt. Diese Leistungen werden während der Mutterschutzfristen und in Zeiten von Beschäftigungsverboten gezahlt, um den Frauen finanzielle Sicherheit zu bieten.



Mutterschaftsgeld

Arbeitgeberzuschuss




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