Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen
In Deutschland sind Rehabilitationsmaßnahmen den Sozialversicherungsträgern zugeordnet, wie Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung. Die Kostenübernahme hängt davon ab, welcher Träger zuständig ist.
Rentenversicherung übernimmt Kuren, wenn sie dem Erhalt der Arbeitskraft dienen.
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zahlt, wenn die Kur durch einen Arbeitsunfall erforderlich wurde.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt Rehabilitationsmaßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung von Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit dienen (vgl. § 11 Abs. 2 SGB V).
Vorsorgeleistungen in der GKV umfassen Kuren und Krankengymnastik zur Gesundheitsvorsorge. Diese können ambulant oder stationär durchgeführt werden. Bei ambulanten Kuren finden die Behandlungen oft am Kurort statt, stationär in speziellen Einrichtungen.
Ambulante Vorsorgemaßnahmen können auch in der Nähe des Wohnorts erfolgen.
Stationäre Maßnahmen beinhalten Behandlungen und Aufenthalte in entsprechenden Einrichtungen.
Die GKV übernimmt die Kosten für medizinische Rehabilitation als Pflichtleistungen, einschließlich Mutter-Kind-Kuren. Zuzahlungen (z. B. 10 Euro pro Tag bei ambulanter Rehabilitation) sind ab einem Alter von 18 Jahren erforderlich.
Private Krankenversicherung (PKV) erstattet in der Regel auch die Kosten für Kuren, die von der GKV übernommen werden. Sie übernimmt jedoch keine Kosten, wenn die Renten- oder Unfallversicherung zuständig ist. Manche PKV bieten spezielle Kur-Tarife oder zahlen Tagegeld für Kuraufenthalte.
