Hauptberufliche Selbstständigkeit
Eine hauptberufliche Selbstständigkeit liegt vor, wenn diese in Bezug auf wirtschaftliche Bedeutung und zeitlichen Umfang deutlich alle anderen Erwerbstätigkeiten übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Wer gleichzeitig mehr als 20 Wochenstunden als Angestellter arbeitet, gilt in der Regel nicht als hauptberuflich selbstständig. Dies gilt auch, wenn das Einkommen als Angestellter mehr als die Hälfte der Bezugsgröße in der Sozialversicherung übersteigt. Die Bezugsgröße beträgt im Jahr 2025 3.535 Euro pro Monat.
Ob eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt, entscheidet die gesetzliche Krankenkasse. Selbstständige, die hauptberuflich tätig sind, sind nach § 5 Abs. 5 des SGB V von der Versicherungspflicht befreit und können grundsätzlich zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen.
Für Publizisten, Künstler und Landwirte gilt jedoch eine Ausnahme: Sie sind nach § 5 des SGB V verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern, können sich jedoch in bestimmten Ausnahmefällen von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Aktualitätshinweis: Die rechtlichen Regelungen zur hauptberuflichen Selbstständigkeit und den Versicherungspflichten können sich ändern. Es ist daher ratsam, sich regelmäßig über die neuesten Bestimmungen zu informieren.
