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Die GOÄ 


Gebührenordnung für Ärzte) legt für jede ärztliche Leistung einen bestimmten Gebührensatz fest. Diese Ordnung dient als Grundlage für die Abrechnung zwischen Ärzten und Privatpatienten, da Ärzte ihre Leistungen nicht frei bestimmen können. Je nach Komplexität der Behandlung variiert der Gebührensatz: Aufwendigere medizinische Leistungen werden höher abgerechnet als einfachere.


Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) regelt die Abrechnung von ärztlichen Leistungen und legt Punktzahlen oder feste Euro-Beträge für jede Behandlung fest. Dabei berücksichtigt die GOÄ den Schwierigkeitsgrad, den Zeitaufwand, die individuellen Umstände und den Schweregrad der Erkrankung.


Zudem dürfen Ärzte nur Leistungen abrechnen, die sie eigenständig oder unter fachlicher Aufsicht erbringen. Die Behandlung muss medizinisch notwendig sein. Sollte sie es nicht sein, darf der Arzt die Leistung nur dann in Rechnung stellen, wenn der Patient dem schriftlich zustimmt.


In der Regel rechnen Ärzte mit dem 2,3-fachen Punktwert ab, der in der Gebührenordnung festgelegt ist. In Ausnahmefällen – wie bei besonders aufwendigen Behandlungen – kann der Arzt auch den bis zu 3,5-fachen Punktwert ansetzen. Chefärzte oder Spezialisten können sogar Honoraransprüche über diesem Höchstsatz stellen.


Die Höhe der Erstattung in der privaten Krankenversicherung sowie der Krankenzusatzversicherung hängt vom gewählten Tarif ab. Bei einem günstigen Einsteigertarif werden oft nur die Kosten bis zum Regelhöchstsatz der GOÄ übernommen. In einem Premiumtarif hingegen erstattet die Versicherung auch Kosten, die über den Höchstsatz der GOÄ hinausgehen, sodass der Versicherte in der Regel einen höheren Anteil seiner Behandlungskosten zurückerhält.

Neben der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) existieren in Deutschland noch weitere Gebührenordnungen für spezifische medizinische Leistungen. Diese regeln, wie Ärzte und andere Heilberufler ihre Leistungen abrechnen dürfen. Hier eine Übersicht der wichtigsten Gebührenordnungen:


  • GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte

  • UV-GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte bei Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. bei Arbeitsunfällen)

  • GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte

  • GOP – Gebührenordnung für Psychotherapeuten

  • GebüH – Gebührenordnung für Heilpraktiker


Diese Gebührenordnungen werden vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen und benötigen die Zustimmung des Bundesrates, um wirksam zu werden.


Für gesetzlich Versicherte nur bei privaten Leistungen von Bedeutung

Für gesetzlich Versicherte sind die Gebührenordnungen in der Regel nicht relevant, da Ärzte ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse des Versicherten abgerechnet werden.


Die Gebührenordnungen kommen nur dann ins Spiel, wenn Kassenpatienten private Leistungen in Anspruch nehmen, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehen – zum Beispiel bei hochwertigem Zahnersatz oder individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL).

In solchen Fällen rechnet der Arzt oder Therapeut die Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung ab. Falls der Kassenpatient keine private Zusatzversicherung hat, muss er die anfallenden Kosten für diese privaten Leistungen selbst tragen.


Aktualitätshinweis: Änderungen an rechtlichen Regelungen, wie der GOÄ, können regelmäßig auftreten. Es ist ratsam, sich stets über aktuelle Anpassungen zu informieren, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

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