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Was ist die BBG?


  1. Berechnung der BBG

  2. Diese Einkünfte zählen zur BBG

  3. Auswirkungen auf Arbeitnehmer & -geber

  4. Unterschiede GKV und PKV

  5. Historische Entwicklung

  6. Auswirkungen auf Selbstständige & Freiberufler

  7. Häufige Fragen


Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) orientieren sich die Beiträge am Einkommen. Höhere Einkünfte führen zu höheren Beiträgen, allerdings nur bis zu einer festgelegten Einkommensgrenze – der Beitragsbemessungsgrenze. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, bleibt beitragsfrei.

Im Jahr 2025 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 66.150 Euro jährlich bzw. 5.512,50 Euro monatlich.

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze zu Beginn eines Jahres, hat dies nur dann Auswirkungen auf Ihre Beiträge, wenn Ihr Einkommen über der aktuellen BBG liegt. In diesem Fall wird ein größerer Teil Ihres Einkommens für die Beitragsberechnung herangezogen.


💡 Unterschied zwischen BBG und JAEG
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bestimmt ausschließlich die Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dagegen ist für den Versicherungsstatus die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) entscheidend, die aktuell bei 73.800 Euro liegt. Überschreiten Sie diese Grenze, sind Sie von der Versicherungspflicht in der GKV befreit und haben die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Für Selbstständige, Beamte, Beamtenanwärter, Freiberufler und Studenten spielt die JAEG keine Rolle. Sie können sich unabhängig von ihrem Einkommen privat versichern.

Im deutschen Sozialversicherungsrecht existieren zwei Beitragsbemessungsgrenzen. Eine für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und eine weitere für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Jahr 2025 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 96.600 Euro jährlich bzw. 8.050 Euro monatlich.


Bis 2024 gab es bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Unterscheidung zwischen den alten und neuen Bundesländern. Ab 2025 gelten jedoch einheitliche Werte für beide Beitragsbemessungsgrenzen bundesweit für alle gesetzlich Versicherten.


Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen orientiert sich an der Lohnentwicklung des vorvergangenen Jahres. Für das Jahr 2025 basiert die BBG auf der Lohnentwicklung von 2023. Steigen die Löhne, erhöht sich auch die Beitragsbemessungsgrenze.


Die BBG wird gegen Ende eines Jahres durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Danach muss der Bundesrat dieser Verordnung zustimmen. Die neuen Rechengrößen, einschließlich der Beitragsbemessungsgrenzen, gelten dann ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.


💡 Anteilsberechnung der Beitragsbemessungsgrenze
Auch wenn Ihr Jahreseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt, kann diese dennoch relevant werden. Dies tritt ein, wenn Sie im Laufe eines Jahres eine hohe Einmalzahlung erhalten. In diesem Fall wird die Beitragsbemessungsgrenze anteilig berechnet.
Beispiel: Sie verdienen monatlich 4.000 Euro brutto. Im Februar erhalten Sie eine Sonderzahlung von 3.500 Euro. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze beträgt zu diesem Zeitpunkt 11.025 Euro (66.150 Euro / 12 * 2). Da Ihr Bruttoeinkommen bis dahin bei 11.500 Euro liegt, müssen Sie auf die Differenz von 475 Euro zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialversicherungsabgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung abführen.


Diese Einkünfte zählen zur Beitragsbemessungsgrenze

Neben Ihrem Lohn müssen auch auf andere Einkünfte Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Dieses zusätzliche Einkommen gilt für die Beitrags­bemessungs­grenze allerdings nicht separat, sondern wird zu Ihrem Bruttogehalt hinzugezählt.

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze müssen auf die Summe der folgenden Einkünfte Sozial­versicherungs­abgaben abgeführt werden:


✔️ Bruttoarbeitsentgelt, inkl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Boni und

✔️ Einmalzahlungen

✔️ Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

✔️ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus Kapitalvermögen


Folgende Einkünfte werden nicht für die Beitrags­bemessungsgrenze berücksichtigt:


❌ Einmalige Einnahmen, z. B. Abfindungen oder Erbschaften

❌ Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit

❌ Bestimmte steuerfreie Einnahmen, z. B. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld


Auswirkungen der Beitragsbemessungsgrenze auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beeinflusst sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in zwei wichtigen Fällen:


  1. Das Einkommen liegt über der Grenze und die Grenze steigt: Wenn Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, müssen Sie für den übersteigenden Teil keine Sozialversicherungsabgaben zahlen. Sollte nun die Beitragsbemessungsgrenze erhöht werden, steigt auch der Teil Ihres Gehalts, auf den diese Abgaben fällig werden. Dies führt dazu, dass die prozentuale Belastung Ihres Einkommens wieder zunimmt.


  2. Das Einkommen steigt über die Beitragsbemessungsgrenze: Wenn Ihr Einkommen durch einen Jobwechsel oder eine Gehaltserhöhung die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, sinkt die prozentuale Belastung Ihres Einkommens. Dadurch bleibt Ihnen mehr von Ihrem Bruttoverdienst als Nettoeinkommen übrig. Gleichzeitig verringern sich die Lohnnebenkosten für Ihren Arbeitgeber.


Einkommen


(Monat, brutto)

Beitrag


(Arbeitnehmer)

Beitrag


(Arbeitgeber)

Belastung


(gesamt)

2.500 €

214 €

214 €

17,1 %

5.512,50 €

471 €

471 €

17,1 %

6.000 €

471 €

471 €

15,7 %

8.000 €

471 €

471 €

11,78 %

Je höher Ihr Einkommen, desto geringer wird der prozentuale Anteil, den Sie für Ihre Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Solange Ihr Einkommen jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, bleibt die prozentuale Belastung Ihres Bruttoverdienstes in der Regel konstant.


Unterschiede zwischen GKV und PKV

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es in der privaten Krankenversicherung (PKV) keine Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge in der PKV hängen von den gewählten Tarifleistungen ab und sind nicht einkommensabhängig. Allerdings ist die Beitragsbemessungsgrenze auch in der PKV von Bedeutung:


  • Höchstbeitrag im Basistarif und Standardtarif:In der PKV orientiert sich der Höchstbeitrag für den Basistarif und den Standardtarif an der Beitragsbemessungsgrenze. Beim Basistarif wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen berücksichtigt, beim Standardtarif jedoch nicht.

  • Maximaler Arbeitgeberzuschuss:Der maximale Arbeitgeberzuschuss für privatversicherte Arbeitnehmer wird durch die BBG bestimmt. Der Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Hälfte der Versicherungsprämie, jedoch maximal bis zu der Summe, die sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.512,50 Euro ergibt. Der Arbeitgeberanteil setzt sich aus 7,3 % des versicherten Betrags und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zusammen.


Historische Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung ist seit 2002 kontinuierlich gestiegen. Die folgende Tabelle zeigt die jährlichen Werte der BBG und deren Veränderung im Vergleich zum Vorjahr:

Jahr

Monatlich

Jährlich

Prozentual

Absolut

2025

5.512,50 €

66.150 €

6,52 %

4.050 €

2024

5.175,00 €

62.100 €

3,67 %

2.250 €

2023

4.987,50 €

59.850 €

3,1 %

1.800 €

2022

4.837,50 €

58.050 €

-

-

Überblick über die Entwicklung:


  • Steigerung um 63,33 Prozent: Von 40.500 Euro im Jahr 2000 auf 66.150 Euro im Jahr 2025.

  • Durchschnittliche jährliche Erhöhung: 2,17 Prozent.

  • 2025: Mit 6,52 Prozent die größte Erhöhung seit der Einführung des Euros.

Historische Entwicklung der BBG (2002 bis 2025):



Prognose für 2026:

  • Bei gleichbleibender prozentualer Entwicklung (durchschnittlich der letzten drei Jahre) könnte die Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2026 auf etwa 69.100 Euro steigen.


Auswirkungen auf Selbstständige und Freiberufler

Wenn das Einkommen eines Selbstständigen oder Freiberuflers über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt, hat eine Erhöhung der Grenze direkte Auswirkungen auf die zu zahlenden Beiträge. Selbstständige erhalten keinen Arbeitgeberanteil zu ihren Sozialversicherungsbeiträgen, sodass sie die vollen Kosten selbst tragen müssen.


Da Selbstständige und Freiberufler nicht an die Versicherungspflichtgrenze gebunden sind, haben sie die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. In der PKV sind die Beiträge nicht einkommensabhängig, sondern richten sich nach dem gewählten Tarif, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Eintritts. Der Wechsel in die PKV kann daher oft zu einer Reduzierung der monatlichen Beiträge führen.


Häufige Fragen

Warum steigt die Beitragsbemessungsgrenze fast jedes Jahr an?

Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung. Da die Löhne und Gehälter in der Regel jedes Jahr steigen, wird auch die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend angepasst. Diese Erhöhung sorgt dafür, dass ein größerer Teil des Einkommens weiterhin beitragspflichtig bleibt, während der Beitragssatz für den Sozialversicherungsschutz konstant bleibt.

Gibt es auch ein Mindesteinkommen, auf das ich Beiträge abführen muss?

Ja, es gibt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Besonders freiwillig versicherte Selbstständige mit geringem Einkommen sind davon betroffen. Für sie wird ein Mindesteinkommen von 1.248,33 Euro monatlich (Stand: 2025) angenommen. Selbst wenn sie weniger verdienen, müssen sie Beiträge zur Krankenversicherung auf dieser fiktiven Einkommenshöhe zahlen.

Was passiert, wenn mein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet?

Wenn Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, müssen Sie auf den Betrag, der über der Grenze liegt, keine weiteren Sozialversicherungsabgaben mehr zahlen. Das bedeutet, dass ab einem bestimmten Einkommen keine zusätzlichen Beiträge mehr anfallen, auch wenn Ihr Einkommen weiter steigt.

Falls Ihr Gehalt bereits über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und diese erhöht wird, sinkt die prozentuale Belastung Ihres Einkommens. Die Sozialversicherungsabgaben für Kranken- und Pflegeversicherung bleiben jedoch gleich, unabhängig davon, ob Sie beispielsweise 5.512,50 Euro oder mehr verdienen.


Aktualitätshinweis: Die Beihilfeverordnungen können sich regelmäßig ändern. Es ist wichtig, sich über die aktuellen Regelungen in Ihrem Bundesland oder auf Bundesebene zu informieren, insbesondere im Hinblick auf die prozentuale Erstattung und die Bedingungen für die Beihilfe.

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