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Tod des Versicherten

Was passiert mit der Kfz-Versicherung, wenn der Halter oder Versicherungsnehmer verstirbt? Hier erfahren Sie die Regelungen.

Tod des Versicherten


Kfz-Halter verstorben – Was zu tun ist?


1. Was passiert mit der Kfz-Versicherung?Nach dem Tod des Halters läuft die bestehende Kfz-Versicherung weiter, sowohl die Haftpflicht als auch eine Kaskoversicherung, solange keine Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Halter auch der Versicherungsnehmer war oder eine andere Person die Versicherung abgeschlossen hat.


2. Was passiert, wenn der Erbe das Auto übernimmt?Übernimmt ein Erbe das Fahrzeug, tritt dieser als neuer Halter in den bestehenden Versicherungsvertrag ein. Die Versicherung wird auf den neuen Halter angepasst, z. B. in Bezug auf den Wohnort, den Fahrerkreis oder die Schadenfreiheitsklasse. Dadurch kann sich der Beitrag erhöhen oder verringern. Der Vertrag kann frühestens zum Ende der Laufzeit gekündigt werden, danach kann der Erbe eine neue Versicherung abschließen.


3. Was passiert, wenn das Auto weitergegeben oder verkauft wird?Wenn das Auto sofort an eine andere Person, z. B. den Sohn oder die Tochter, weitergegeben wird, muss der Erbe nicht in den bestehenden Vertrag einsteigen. Wird das Auto verkauft, endet die Kfz-Versicherung mit der Abmeldung des Fahrzeugs, und der Käufer kann eine neue Versicherung frei wählen.


4. Was passiert bei Tod des Versicherungsnehmers?Wenn der Versicherungsnehmer stirbt, muss der Erbe den Versicherer umgehend informieren. Der Erbe übernimmt dann die Versicherung, die lediglich auf den neuen Versicherungsnehmer angepasst wird. Der Beitrag für das verbleibende Versicherungsjahr wird neu berechnet, basierend auf den personenbezogenen Daten des Erben, wie z. B. dem Wohnort, der Schadenfreiheitsklasse und dem Fahrerkreis.


5. Schadenfreiheitsrabatt übertragen:


Ein direkter Erbe oder Partner kann bis zu 12 Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers den Schadenfreiheitsrabatt übernehmen – allerdings nur so viele Jahre, wie der Erbe bereits seinen Führerschein hat. Der Rest verfällt.

6. Kann der Versicherer den Erben ablehnen?J


a, der Versicherer kann den Erben ablehnen, wenn dieser bereits Kunde bei der Kfz-Versicherung war. In diesem Fall muss der Erbe sich eine andere Versicherung suchen. Ansonsten muss der Versicherer dem Erben zumindest eine Kfz-Haftpflichtversicherung anbieten.


7. Wann kann die Kfz-Versicherung gekündigt werden?


Der Vertrag kann frühestens zum Vertragsende gekündigt werden, wobei die Kündigung spätestens einen Monat vor dem Ende des Versicherungsjahres beim Versicherer vorliegen muss. Meistens endet das Versicherungsjahr am 31. Dezember, sodass die Kündigung bis spätestens 30. November erfolgen muss.


Häufige Fragen


Was passiert bei einem Verkauf des Pkw?

Beim Verkauf des Fahrzeugs bleibt der bestehende Versicherungsvertrag in der Regel bis zum Vertragsende bestehen – es sei denn, der Vertrag sieht eine vorzeitige Kündigung oder Übertragung auf den neuen Eigentümer vor. Wichtig ist, den Versicherer über den Verkauf zu informieren, da dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und eventuell auf die Prämien haben kann.

Was geschieht, wenn ich das Auto stilllege?

Wird das Auto stillgelegt, so kann dies dazu führen, dass der Versicherungsschutz vorübergehend oder dauerhaft ausgesetzt wird. In vielen Fällen besteht dann die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen oder ruhend zu stellen – auch hier ist es wichtig, den Versicherer umgehend zu informieren, um unnötige Beitragszahlungen zu vermeiden.

Kann der Erbe die Schadenfreiheitsklassen des Verstorbenen übernehmen?

Grundsätzlich ist es oft möglich, dass ein Erbe die Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) des Verstorbenen übernimmt – vorausgesetzt, dies ist im Versicherungsvertrag vorgesehen oder der Versicherer stimmt dem zu. Da die Regelungen je nach Anbieter variieren können, empfiehlt es sich, dies direkt mit dem Versicherer zu klären.


Wann können Sie die Police kündigen?

Der laufende Versicherungsvertrag kann frühestens zum Vertragsende gekündigt werden. Dabei muss die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrages beim Kfz-Versicherer eingehen – bei den meisten Policen, die im Kalenderjahr laufen, ist also der 30. November der relevante Stichtag.



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