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Hilfsmittel: Definition, Erstattung und Zuzahlung


Ein Hilfsmittel ist ein Gerät oder Produkt, das dazu dient, das selbstständige Leben eines Patienten zu erleichtern oder seine Genesung zu fördern. Im Gegensatz zu Arzneimitteln haben Hilfsmittel keine pharmakologische oder immunologische Wirkung, sondern wirken meist physikalisch. Zu den Hilfsmitteln gehören unter anderem:


  • Geh-, Hör- und Sehhilfen

  • Krankenpflegeartikel

  • Produkte zur Stoma- und Inkontinenzversorgung

  • Implantierbare Geräte (z. B. Blutdruckmessgeräte oder Blutzuckergeräte)

  • Rollstühle und Pflegebetten

  • Medizinische Kleidungsstrümpfe (z. B. Antithrombosestrümpfe oder Korsetts)


Diese Hilfsmittel sind im Sozialgesetzbuch V (SGB V) definiert und geregelt. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es ein Hilfsmittelverzeichnis, das alle Hilfsmittel auflistet, die von den gesetzlichen Kassen übernommen werden. Die Grundlage dieses Verzeichnisses bildet § 139 des Sozialgesetzbuches (SGB V). Alle dort aufgeführten Hilfsmittel sind verschreibungsfähig und unterliegen der Verschreibungsordnung.


Zuzahlung in der GKV


  • Für verbrauchbare Hilfsmittel müssen Patienten zehn Prozent der Kosten zuzahlen, jedoch höchstens zehn Euro pro Monat.

  • Für andere Hilfsmittel ist eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten erforderlich, mit einem Minimum von fünf Euro und einem Maximum von zehn Euro pro Hilfsmittel.

  • Wenn für ein Hilfsmittel ein Festbetrag festgelegt ist, gilt dieser als Obergrenze für den Preis.


Private Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung (PKV) variiert die Erstattung von Hilfsmitteln je nach Tarif und Gesellschaft. Viele Anbieter haben Summenbegrenzungen oder prozentuale Selbstbeteiligungen für Heil- und Hilfsmittel. Einige Anbieter verfügen auch über Hilfsmittelkataloge, die erstattungsfähige Hilfsmittel auflisten, ähnlich wie bei der GKV. Manche Tarife bieten einen offenen Hilfsmittelkatalog, der auch Hilfsmittel abdeckt, die möglicherweise erst in der Zukunft entwickelt werden.

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