Abschreibung
Die Abschreibung erfasst den Wertverlust eines Anlagevermögens und kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Minderung des zu versteuernden Gewinns herangezogen werden. Im Steuerrecht wird dies als „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) bezeichnet. Vermieter können die Wertminderung einer Immobilie jährlich als steuerlichen Verlust geltend machen, während eine Abschreibung bei selbst genutzten Immobilien nicht möglich ist.
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt, die im Einkommenssteuergesetz geregelt ist. Neben dem Kaufpreis können auch Anschaffungsnebenkosten, wie Notarkosten, abgeschrieben werden.
Der Wert des Grundstücks selbst ist nicht abschreibungsfähig, da er keiner Abnutzung unterliegt. Daher müssen die Anschaffungskosten von Gebäude und Grundstück getrennt ausgewiesen werden – entweder bereits im Kaufvertrag oder nachträglich anhand von Bodenrichtwertkarten.
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